Weitere Entscheidung unten: BGH, 20.10.1993

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   BGH, 20.10.1993 - XII ZB 35/92   

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https://dejure.org/1993,3069
BGH, 20.10.1993 - XII ZB 35/92 (https://dejure.org/1993,3069)
BGH, Entscheidung vom 20.10.1993 - XII ZB 35/92 (https://dejure.org/1993,3069)
BGH, Entscheidung vom 20. Oktober 1993 - XII ZB 35/92 (https://dejure.org/1993,3069)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berufsunfähigkeit - Realteilung - Anrecht auf Leibrente - Versicherungsschutz - Leibrentenversicherungsvertrag - Berufsunfähigkeitszusatzversicherung - Deckungskapital - Unversicherbarkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VAHRG § 1 Abs. 2
    Versorgungsausgleich im Hinblick auf eine private Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 130
  • FamRZ 1994, 559
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.11.1985 - IVb ZB 131/82

    Einbeziehung einer Leibrentenversicherung in den Versorgungsausgleich;

    Auszug aus BGH, 20.10.1993 - XII ZB 35/92
    Soweit sich die weitere Beschwerde für ihre Ansicht, die Begründung von Versicherungsschutz für den Fall der Berufsunfähigkeit komme hier nicht in Betracht, auf die Grundsätze des Senatsbeschlusses vom 13. November 1984 (IVb ZB 131/82 - FamRZ 1986, 344, 345) bezieht, wonach eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit einer über das Ehezeitende hinaus fortbestehenden Prämienzahlungspflicht nicht dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt, übersieht sie, daß die für die Realteilung maßgebende Regelung voraussetzt, daß die Zusatzversicherung beitragsfrei ist, also eine Prämienzahlungspflicht nicht fortbesteht.
  • BGH, 25.06.2014 - XII ZB 568/10

    Betriebliche Anwartschaften im Versorgungsausgleich: Beschlussfassung bei

    Die insoweit nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VersAusglG erforderliche Kompensation ist regelmäßig darin zu erblicken, dass das gesamte der Antragstellerin zugeteilte Deckungskapital für die Leibrente verwendet werden kann, während ansonsten die Risikoprämie für eine beitragsfrei aufrechterhaltene Zusatzversicherung aus dem Deckungskapital der Hauptversicherung entnommen werden müsste (vgl. auch Senatsbeschluss vom 20. Oktober 1993 - XII ZB 35/92 - FamRZ 1994, 559, 560; Kirchmeier VersR 2009, 1581, 1586).
  • OLG Saarbrücken, 22.07.2004 - 6 UF 83/02

    Versorgungsausgleich: Behandlung von Anrechten aus der Zusatzversorgung des

    Abzustellen ist darauf, ob das im Wege der Realteilung begründete Anrecht die gleiche Qualität haben soll wie das auszugleichende Anrecht, wobei nicht jeder Qualitätsunterschied schädlich ist, sondern es entscheidend darauf ankommt, in einer Gesamtbetrachtung aller bedeutsamen Umstände zu ermitteln, ob die Anwendung der Ausgleichsform im gegebenen Einzelfall zu einer unangemessenen Benachteiligung des ausgleichsberechtigten Ehegatten führen würde (BGH, FamRZ 1999, 158; FamRZ 1994, 559; Glockner, FamRZ 1999, 575).
  • BGH, 19.08.1998 - XII ZB 100/96

    Absehen von Ausgleich durch Realteilung

    Für den Bereich der privaten Lebensversicherung hat der Senat bereits ausgesprochen, daß zwar das im Wege der Realteilung begründete Versorgungsanrecht tunlichst die gleiche Qualität haben soll wie das auszugleichende Anrecht, daß aber auch andere Umstände von Bedeutung sein können, wie etwa die Frage der Versicherbarkeit des Ausgleichsberechtigten gegen den Invaliditätsfall oder auch von diesem etwa geäußerte besondere Wünsche (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Oktober 1993 - XII ZB 35/92 - FamRZ 1994, 559, 560).
  • OLG Schleswig, 11.01.2011 - 13 UF 57/10

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer Berufsunfähigkeitsrente

    Die vom Antragsteller angegebenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (FamRZ 1986, 344; 1994, 559/60) ergeben nichts anderes.
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Rechtsprechung
   BGH, 20.10.1993 - XII ZB 8/92   

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https://dejure.org/1993,4241
BGH, 20.10.1993 - XII ZB 8/92 (https://dejure.org/1993,4241)
BGH, Entscheidung vom 20.10.1993 - XII ZB 8/92 (https://dejure.org/1993,4241)
BGH, Entscheidung vom 20. Oktober 1993 - XII ZB 8/92 (https://dejure.org/1993,4241)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Quasi-Splitting - Versorgungsausgleich - Quotierungsmethode - Schuldrechtlicher Ausgleich - Dynamisierung - Berechnungszeitpunkt - Neues Rentenrecht

  • rechtsportal.de

    VAHRG § 1 Abs. 2, Abs. 3
    Ausgleich mehrerer Anrechte des Verpflichteten im Versorgungsausgleich; Rangfolge von Realteilung und analogem Quasi-Splitting; Anwendung des neuen Rentenrechts

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 130
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.10.1993 - XII ZB 109/91

    Rangfolge von Realteilung und analogen Quasisplitting beim Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 20.10.1993 - XII ZB 8/92
    Der Senat hat sich - nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses - grundsätzlich mit der Frage befaßt, wie mehrere Anrechte des Verpflichteten, die teils der Realteilung (§ 1 Abs. 2 VAHRG), teils dem analogen Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) unterliegen, zum Versorgungsausgleich heranzuziehen sind (Beschluß vom 20. Oktober 1993 - XII ZB 109/91 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 07.10.1992 - XII ZB 58/91

    Stichtag für die Zugrundelegung der Regelaltersrente nach neuen Rentenrecht bei

    Auszug aus BGH, 20.10.1993 - XII ZB 8/92
    Es wirkt sich dahin aus, daß die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften der Ehefrau nach Maßgabe dieses Gesetzes neu festzustellen und, soweit eine Dynamisierung erforderlich ist (bei dem Anrecht des Ehemannes bei der LÄK und dem Anrecht der Ehefrau bei der ZVK), Rechengrößen heranzuziehen sind, die auf der Grundlage des neuen Rentenrechts ermittelt sind (vgl. im einzelnen Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 58/91 - BGHR BGB § 1587 III Nr. 2 Umrechnung 1 = FamRZ 1993, 294).
  • OLG Oldenburg, 19.01.2010 - 13 UF 112/09

    Maßgebliches Recht für den Versorgungsausgleich in Übergangsfällen

    Um eine möglichst gleichmäßige Belastung der betroffenen Versorgungsträger zu gewährleisten, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in diesen Fällen alle Versorgungsanrechte anteilsmäßig für den Ausgleich heranzuziehen, und zwar quotiert nach den Wertverhältnissen der noch auszugleichenden Anrechte im Verhältnis zu dem noch offenen Ausgleichsbetrag (BGH, FamRZ 1994, 90 ff.; NJW-RR 1994, 130 f.; FamRZ 2001, 477 ff.).
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